BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.01.2013 · Quelle: Findok
5. Direkte (unmittelbare) Beförderung 5.5. Ausnahmen Die in den Gemeinsamen Bestimmungen UP-3000 genannten Einschränkungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn es sich beim Durchfuhrland um ein Partnerland der Präferenzzone handelt.