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Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED" (UP-3250)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.01.2013 · Quelle: Findok

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4.2.6. Nicht ausreichende/Geringfügige Be- und Verarbeitung 4.2.6.2. Definition Als geringfügige (Minimalbehandlungen) gelten: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen; d) Bügeln oder pressen von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; p) Schlachten von Tieren.