2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Zollpräferenzmaßnahmen nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die Ware muss von den jeweiligen Abkommen erfasst sein (Abschnitt 3 und Abschnitt 4). 2) Die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der Ursprungsregeln des entsprechenden Abkommens sein (Abschnitt 4). 3) Die Ware muss vom Partnerland direkt in die Gemeinschaft / Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5). 4) Das Verbot der Zollrückvergütung muss eingehalten worden sein (Abschnitt 6 und Abschnitt 7). 5) Die Erfüllung der unter 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).
