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Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED" (UP-3250)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.01.2013 · Quelle: Findok

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7.2. Nähere Erläuterungen Die Präferenznachweise können im Warenverkehr mit den einzelnen Vertragspartnern in deren Landessprache oder in einer Amtssprache der Gemeinschaft ausgestellt werden. Die nachfolgenden Texte sind den jeweiligen Veröffentlichungen der Ursprungsprotokolle in den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften entnommen.