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Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED" (UP-3250)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.01.2013 · Quelle: Findok

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4.2. Autonomer Ursprung 4.2.1. Arten Die PanEuroMed-Protokolle sehen wie bereits die Europa-Abkommen außer der "Vollständigen Erzeugung" und der "Ausreichenden Be- oder Verarbeitung" (siehe UP-3000 Abschnitt 4.2.1.) noch eine Sonderregelung vor. Danach gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft auch Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Artikel 2 Absatz 1 lit. c der jeweiligen Ursprungsprotokolle). Diese Sonderregelung gilt im Bezug auf die Mittelmeerländer nur, wenn zwischen dem Mittelmeerland und den EWR-EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen) ein Freihandelsabkommen Anwendung findet. 4.2.3. Vollständige Erzeugung 4.2.3.1. Ihre Schiffe Der verwendete Begriff "ihre Schiffe" wird in den einzelnen PANEUROMED-Ursprungsprotokollen genauer definiert und ist der jeweiligen Arbeitsrichtlinie zu entnehmen.