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Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED" (UP-3250)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.01.2013 · Quelle: Findok

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9.5.2. Beweismittel 9.5.2.3. Lieferantenerklärung Im für die Zollunion EG-TR relevanten Präferenznachweis A.TR. ist keine Ursprungsangabe notwendig und daher auch nicht vorgesehen. Durch die Einbeziehung der Türkei in die PanEuroMed-Kumulierung kann es aber notwendig sein, den Ursprung türkischer Vormaterialien nachzuweisen, die nach einer Be- oder Verarbeitung in der EU oder in unveränderten Zustand aus der EU in ein Partnerland ausgeführt werden. Man hat daher für diese Zwecke eine eigene Lieferantenerklärung Anhang I und II des Beschlusses1/2006 geschaffen. (weitere Einzelheiten siehe UP-4100).