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Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED" (UP-3250)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.01.2013 · Quelle: Findok

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8. Praktische Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen 8.1. Präferenzzollsätze 8.1.1. Waren mit EU-Ursprung Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Hinweis: Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR-Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR-Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3100) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120) erfolgen.