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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 59/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich, die sich aus der Vereinbarung gemäß über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 138/2024, ergeben.

(2) Dieses Landesgesetz enthält die zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks notwendigen Bestimmungen über

1. die Erfassung von Leistungsangeboten betreffend Förderungen im Sinn des und

2. die Gewährung und Abwicklung von Förderungen im Sinn des

in Ergänzung zu den Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023, soweit dies in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.

Förderungen

(1) Folgende Leistungen im Sinn des stellen Förderungen im Sinn dieses Landesgesetzes dar:

1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im § 4a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

4. Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, geleistet werden;

7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern

a) diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn des iVm. an Dritte weitergeben und

b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.

(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der im Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des .

(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(5) Diesem Landesgesetz unterliegen folgende Förderungen im Sinn des Abs. 1:

1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Oberösterreich im Namen des Landes gewährt werden,

2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden, und

3. Förderungen mit Mitteln des Landes Oberösterreich, die von vom Land Oberösterreich verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, abgewickelt werden.

(6) Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten

1. Gesellschafterzuschüsse im Sinn des iVm. Abs. 4 TDBG 2012,

2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie

3. Zahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948).

Leistungsdefinierende Stelle

(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen im Sinn des ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.

Leistende Stellen

Leistende Stelle für Förderungen im Sinn des ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger () oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten () obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Stelle als leistende Stelle.

Abfrageberechtigte Stellen

Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle () sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger () oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten () beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal () abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.

Abwicklung von Förderungen durch vom Land Oberösterreich verschiedene Rechtsträger

Werden Förderungen im Sinn des von einem vom Land Oberösterreich betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, hat das Land Oberösterreich die Verpflichtung zur Einhaltung der bis 9 durch geeignete Maßnahmen auf diese Rechtsträger zu überbinden.

Leistungsangebote

(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen () verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogramms eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß vorzunehmen.

(2) Die leistungsdefinierenden Stellen () sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn des ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. mit Ausnahme dessen Abs. 1 Z 1 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die leistungsdefinierenden Stellen () haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

Transparenzportalabfrage

Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen () vor Gewährung einer Förderung gemäß eine personenbezogene Abfrage gemäß vorzunehmen.

Leistungsmitteilungen

(1) Die leistenden Stellen () sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn des , mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß , Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß übermittelt werden oder aus Datenbanken des Dachverbands der Sozialversicherungsträger abgefragt werden können. Keine Pflicht zur Mitteilung besteht insoweit eine leistende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025, erfasst ist.

(2) Die Mitteilungen haben unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des erfolgen die Mitteilungen im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.

(3) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des , 2, , , , , , , , , zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen () sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

(5) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die leistenden Stellen () haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

Artikel III Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Verpflichtungen zu Leistungsmitteilungen im Sinn des des Oö. TDB-Begleitregelungsgesetzes (Oö. TDB-BrG) betreffend Leistungen gemäß und 2 Oö. TDB-BrG in der Fassung dieses Landesgesetzes sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß in der Fassung dieses Landesgesetzes jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.