Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich, die sich aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 138/2024, ergeben.
(2) Dieses Landesgesetz enthält die zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks notwendigen Bestimmungen über
1. die Erfassung von Leistungsangeboten betreffend Förderungen im Sinn des und
2. die Gewährung und Abwicklung von Förderungen im Sinn des
in Ergänzung zu den Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023, soweit dies in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fällt.
