Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungen

(1) Folgende Leistungen im Sinn des stellen Förderungen im Sinn dieses Landesgesetzes dar:

1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im § 4a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

4. Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, geleistet werden;

7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern

a) diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn des iVm. an Dritte weitergeben und

b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.

(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der im Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des .

(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

(5) Diesem Landesgesetz unterliegen folgende Förderungen im Sinn des Abs. 1:

1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Oberösterreich im Namen des Landes gewährt werden,

2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden, und

3. Förderungen mit Mitteln des Landes Oberösterreich, die von vom Land Oberösterreich verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, abgewickelt werden.

(6) Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 gelten

1. Gesellschafterzuschüsse im Sinn des iVm. Abs. 4 TDBG 2012,

2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie

3. Zahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948).