Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsmitteilungen

(1) Die leistenden Stellen () sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn des , mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß , Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß übermittelt werden oder aus Datenbanken des Dachverbands der Sozialversicherungsträger abgefragt werden können. Keine Pflicht zur Mitteilung besteht insoweit eine leistende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025, erfasst ist.

(2) Die Mitteilungen haben unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß in der Transparenzdatenbank zu erfolgen. Ungeachtet des erfolgen die Mitteilungen im datenschutzrechtlichen Verantwortungsbereich der leistenden Stelle.

(3) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des , 2, , , , , , , , , zu erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen () sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.

(5) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die leistenden Stellen () haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.