Leistungsdefinierende Stelle
(1) Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen im Sinn des ist die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.
