Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungsangebote

(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen () verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogramms eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß vorzunehmen.

(2) Die leistungsdefinierenden Stellen () sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn des ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. mit Ausnahme dessen Abs. 1 Z 1 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die leistungsdefinierenden Stellen () haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.