Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.

(3) Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausschuß mit der ständigen Behandlung von Angelegenheiten nach und zu betrauen.

(4) Der Landtag hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen eigenen Ausschuß nach zu bilden.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages, LGBl Nr 39/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 123/1975, außer Kraft.

(6) , und in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Ist am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, so sind auf ihn die bis 35 K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2013, anzuwenden. Der bisherige ist weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016 verwirklicht worden sind.

(8) Die Überschrift des 3. Abschnittes, mit Ausnahme der Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach und “, , , , , letzter Satz, , , letzter Satz, , letzter Satz, letzter Satz, zweiter und letzter Satz, letzter Satz, , und letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. erster Satz, , , , letzter Satz, , , , die Wortfolge „einschließlich der Festlegung der Termine nach und “ im , , , erster bis vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 7, , , , , , Abs. 3 und Abs. 3a bis 3c, , , Abs. 6 und Abs. 8, zweiter Satz, Abs. 4a, Abs. 6a und Abs. 6b, und Abs. 2, erster Satz, Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und Abs. 8, , erster Satz, bis 4, bis 74, und Abs. 3 erster Satz, der 11. und der 12. Abschnitt und die Bezeichnung als 13. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2017 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft.

(9) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. , , , , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Beratung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2019 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre anzuwenden. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2018 ist erstmals bei der Vollziehung des Landesvoranschlages für das Finanzjahr 2019 anzuwenden.

(10) Die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 97/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen treten – soweit im Folgenden nichts anderes vorgesehen ist – am 1. Jänner 2022 in Kraft. , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Für einen vormaligen Zusammenschluss, der in der XXXI., nicht jedoch in der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages bestanden hat und weiterhin über nicht verbrauchte Mittel aus Landesbeiträgen verfügt, gilt mit der Maßgabe, dass er unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift Rechnung zu legen hat () sowie die Abgabe der Erklärung und die Nachweiserbringung () nachholen kann; ein solcher vormaliger Zusammenschluss darf Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sowie eingeholter Gutachten, die mit dem Bestand und der Zurückzahlung der nicht verbrauchten Mittel aus Landesbeiträgen im Zusammenhang stehen und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angelaufen sind, als notwendige Auslagen aus den nicht verbrauchten Mitteln aus Landesbeiträgen abgelten.

(11) Für das Inkrafttreten der mit Gesetz LGBl. Nr. 97/2024 eingefügten oder geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:

1. und 3 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

2. und 1a und und 2 K-LTGO treten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. II (41. K-LVBG-Novelle) des Budgetbegleitgesetzes 2025, LGBl. Nr. 96/2024, in Kraft.

3. und treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) , , , , , , , , und 2, , , , , , , , 5 und 6, bis 4, , , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt zweiter Satz außer Kraft. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2025 gilt jedoch bis zum Beginn der XXXIV. Gesetzgebungsperiode des Landtages mit der Abweichung, dass die Reihenfolge für die Ausübung des Antragsrechts mit jenem Klub zu laufen beginnt, der nach dem Rotationsprinzip gemäß der vorher geltenden Fassung dieser Bestimmung zum Zug gekommen wäre. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2025 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung verwirklicht wurden.

(13) , , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2025 treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2025 tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft.