Fragestunde
(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist - unbeschadet des - eine Fragestunde abzuhalten. Der Präsident kann Ausnahmen nach Anhören der Präsidialkonferenz zulassen.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden ().
