Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unvereinbarkeitsausschuss

(1) Zur Besorgung der Aufgaben nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, ist ein eigener Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss) zu bilden.

(2) Dem Unvereinbarkeitsausschuss obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme von Anzeigen nach sowie nach und 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

b) die Entscheidung über die Zulässigkeit

1. der Ausübung eines Berufes durch Mitglieder der Landesregierung nach und 3 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

2. der Vergabe von Aufträgen nach des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes;

3. der Ausübung einer Tätigkeit nach des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes durch Mitglieder des Landtages;

c) die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des .

(3) Weiters obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, nach .