Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Ausschüsse

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

Die Verhandlungsgegenstände sind - abgesehen von Beschlüssen nach , von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen, von Wahlen und von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst - in Ausschüssen vorzuberaten.