5. Abschnitt
Ausschüsse
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände
Die Verhandlungsgegenstände sind - abgesehen von Beschlüssen nach , von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen, von Wahlen und von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst - in Ausschüssen vorzuberaten.
