Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschuss für überplanmäßige Mittelverwendungen bei Gefahr im Verzug

(1) Dem Ausschuss, in dessen Aufgabenbereich die Vorberatung des Landesvoranschlages fällt, obliegt die Erteilung der Zustimmung für eine überplanmäßige Mittelverwendung im Sinne des .

(2) Der Obmann des Ausschusses ist verpflichtet, den Ausschuss so einzuberufen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zuweisung des Antrags der Landesregierung zusammentreten kann. Ferner hat der Obmann des Ausschusses den Antrag der Landesregierung jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.