Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren in Unvereinbarkeits- angelegenheiten

(1) Mitglieder des Landtages haben die nach iVm. Abs. 2, 4 und 5 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, gebotenen Meldungen über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und die daraus erzielten Vermögensvorteile dem Präsidenten zu erstatten.

(2) Soll ein Mitglied der Landesregierung eine leitende Stelle im Sinne des des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes bekleiden, hat die Landesregierung innerhalb eines Monats nach ihrer Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse des Landes liegt, dem Präsidenten des Landtages hievon unter Angabe der Gründe, der mit der Stelle verbundenen Bezüge und dem Nachweis, dass das Land an dem Unternehmen beteiligt ist, Anzeige zu erstatten.

(3) Anzeigen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz hat der Präsident des Landtages sofort nach dem Einlangen dem Unvereinbarkeitsausschuss () zuzuweisen.

(4) Genehmigungen gemäß des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes und Zustimmungen gemäß des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes werden durch Beschluss des Landtages erteilt. Wird innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige kein Beschluss gefasst, gilt die Zustimmung oder Genehmigung des Landtages als verweigert.

(5) Der Präsident des Landtages hat der Landesregierung jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die nach des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes keine Aufträge vergeben werden dürfen. Die Landesregierung hat diese Mitteilungen in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

(6) Ist der Präsident des Landtages selbst betroffen, so obliegen die Aufgaben im Sinne der Abs. 1, 3 und 5 seinem Stellvertreter.