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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 150/1972

Änderung

BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 87/1975 (NR: GP XIII RV 1379 AB 1426 S. 134. BR: AB 1294 S. 338.)

BGBl. Nr. 315/1979 (NR: GP XV RV 8 AB 26 S. 4. BR: AB 2025 S. 387.)

BGBl. Nr. 223/1985 (NR: GP XVI RV 320 S. 54. BR: AB 2860 S. 450. NR: Einspr. d. BR: 359 AB 598 S. 88. BR: AB 2966 S. 460. NR: Einspr. d. BR: 613 AB 647 S. 93.)

BGBl. I Nr. 54/1997 (NR: GP XX RV 609 AB 663 S. 71. BR: AB 5437 S. 626.)

BGBl. I Nr. 40/2004 (NR: GP XXII RV 413 AB 433 S. 56. BR: AB 7020 S. 707.)

BGBl. I Nr. 122/2008 (NR: GP XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)

BGBl. I Nr. 149/2011 (NR: GP XXIV RV 1517 AB 1561 S. 137. BR: AB 8644 S. 803.)

BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

BGBl. I Nr. 46/2017 (NR: GP XXV RV 1414 AB 1564 S. 171. BR: AB 9763 S. 866.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Der Titel und der Kurztitel wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2025 geändert (vgl. BGBl. I Nr. 25/2025). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

A. Internationales Amtssitzzentrum

. (1) Der Bund hat die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des als Bundesgebäude zu errichtenden Internationalen Amtssitzzentrums einer Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Abs. 1 weiters die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums so weit zu übertragen, als der Aktiengesellschaft aus der Planung, Errichtung, Verwaltung und Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums bis zum 30. Juni 1985 Verpflichtungen entstehen.

(3) Der Bund kann weiters die Planung, Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes mit Errichtungskosten von höchstens 50 Millionen Euro (exklusive Umsatzsteuer) der Aktiengesellschaft gemäß Absatz 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, übertragen.

. (1) Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß die Kosten der in bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

(2) Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß und beträgt in den Jahren

1985 und 1986

je 600 Millionen Schilling,

1987 bis 1989

je 650 Millionen Schilling und

beginnend mit dem Jahr

1990

je 700 Millionen Schilling.

(3) Falls die in bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß im Sinne des bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.

(4) Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Abs. 2 an die Aktiengesellschaft gemäß und die Aktiengesellschaft gemäß erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.

(5) Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.

(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums () einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.

(7) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage () überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(8) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage () überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 7.

. (1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

. Die Übertragung gemäß hat zur Voraussetzung, daß

a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 20 Millionen Schilling bestimmt ist,

b) von diesem Grundkapital der Bund 65 vom Hundert und die Stadt Wien 35 vom Hundert übernehmen,

c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung, Errichtung und Finanzierung im Sinne des und 2 einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten, baureife (aufgeschlossene) Grundstücke in dem Ausmaß in das Eigentum des Bundes zu übertragen, in dem es für das geplante Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien und die nach der Planung vorzusehenden Erweiterungsmöglichkeiten notwendig ist, sowie die erforderlichen Verkehrsbauten innerhalb dieser Grundstücke und die Schnellverbindungen zum Stadtzentrum und zum Flughafen Wien-Schwechat zu errichten,

d) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, bei der Durchführung des Bauvorhabens zu vergebende Lieferungen und Leistungen unter Beachtung der jeweils bestehenden Richtlinien für Bundesbauten auszuschreiben und dem Bund entsprechende Auskünfte zu erteilen,

e) die Aktiengesellschaft sich verpflichtet, Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund () vorzubereiten und abzuschließen.

. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.

. (1) Die Aktiengesellschaft () ist vom Zeitpunkt ihrer Gründung an von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen sowie von der Gewerbesteuer (Bundesgewerbesteuer) und den Kapitalverkehrssteuern befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die Durchführung der im bezeichneten Aufgaben beschränkt.

(2) Diese Befreiungen gelten auch, wenn die Aktiengesellschaft gemäß zur Erfüllung der Aufgaben der in bezeichneten Aktiengesellschaften gemäß tätig wird.

B. Österreichisches Konferenzzentrum

. (1) Der Bund hat mit 1. Juli 1985 die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, den Betrieb sowie unter Bedachtnahme auf die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums an eine gesonderte Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut Österreichisches Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 der Aktiengesellschaft gemäß zu bedienen.

. (1) Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung einer Ausstellungshalle im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 100 Millionen Schilling der Aktiengesellschaft gemäß gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, daß die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung der Ausstellungshalle nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

(3) gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

. (1) Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung eines Außenumbaus im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 32 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Außenumbaus nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

(3) gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.

. Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß die Kosten der im bezeichneten Aufgaben in Jahresraten nach Maßgabe des zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.

. Die Übertragung gemäß hat zur Voraussetzung, daß

a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit 3 000 Millionen Schilling bestimmt ist,

b) von diesem Grundkapital der Bund 50 vom Hundert und die Staaten Saudi-Arabien, Kuwait und Vereinigte Arabische Emirate als Vorzugsaktionäre zusammen 50 vom Hundert übernehmen,

c) die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Österreichischen Konferenzzentrums nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

. Die Übertragung gemäß ist unbeschadet der Bestimmungen des und b zulässig, wenn das Grundkapital der Aktiengesellschaft zunächst mit einer Million Schilling bestimmt ist und das Grundkapital zur Gänze vom Bund übernommen wird.

. (1) Der vom Bund zu übernehmende Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft gemäß wird, soweit nicht eine Einzahlung des Nennbetrages erfolgt, durch Sacheinlage der Liegenschaften gemäß samt darauf errichteten oder in Bau befindlichen Bauwerken eingebracht.

(2) Die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der bis 30. Juni 1985 aufgewendeten Kosten für Planung und Errichtung des Österreichischen Konferenzzentrums sowie die Bewertung der Grundstücke gemäß wird durch zwei Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Diese Prüfung gilt als Gründungsprüfung im Sinne der §§ 25 und 45 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung BGBl. Nr. 371/1972.

. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die im Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Dr. techn. Erich Meixner vom 7. März 1984, GZ 8204/84, als neues Grundstück Nr. 2478/26 ausgewiesene Teilfläche der Grundstücke Nr. 2474/11 und 2474/18 inneliegend in EZ 353, KG Kaisermühlen, im Ausmaß von 52 219 m2 als Sacheinlage des Bundes gemäß in die Aktiengesellschaft gemäß zu dem Gegenwert einzubringen, der sich nach Durchführung der Gründungsprüfung gemäß ergibt.

. (1) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft gemäß bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft gemäß ist ermächtigt, den Vorstand dieser Gesellschaft anzuweisen, sich zur Erfüllung von Aufgaben dieser Gesellschaft der in genannten Aktiengesellschaft zu bedienen.

(3) Die Bundesregierung ist ermächtigt, Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 zu erlassen.

. Der Bund garantiert den Vorzugsaktionären gemäß die Bezahlung einer jährlichen Dividende von 6% auf die übernommenen und eingezahlten Vorzugsaktien.

. (1) gilt sinngemäß für die in bezeichnete Aktiengesellschaft.

(2) Vorgänge im Sinne der , 6, 7 und 10 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

(3) Die Einbringung von Grundstücken gemäß als Sacheinlage des Bundes in die Aktiengesellschaft ist von der Grunderwerbsteuer und von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hinsichtlich des der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

. (1) und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Der Titel, , , und die Bezeichnung des in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 2a, § 4, § 15, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025
BGBl. I Nr. 46/2017kundgemacht am 24.04.2017

Fassungen ab: 25.04.2017

Erfasste Bestimmungen: § 6b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 46/2017 (NR: GP XXV RV 1414 AB 1564 S. 171. BR: AB 9763 S. 866.)

Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 46/2017
BGBl. I Nr. 46/2014kundgemacht am 09.07.2014

Fassungen ab: 01.01.2015, 10.07.2014

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG

BGBl. I Nr. 46/2014
BGBl. I Nr. 149/2011kundgemacht am 29.12.2011

Fassungen ab: 30.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 149/2011 (NR: GP XXIV RV 1517 AB 1561 S. 137. BR: AB 8644 S. 803.)

Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG sowie Aufhebung des AUA-Finanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, des Bundesgesetzes vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, des Energieanleihegesetzes 1982 und des BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetzes, und Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, des IAKW – Finanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes und des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

BGBl. I Nr. 149/2011
BGBl. I Nr. 122/2008kundgemacht am 11.08.2008

Fassungen ab: 12.08.2008

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 122/2008 (NR: GP XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)

Abgabenänderungsgesetz 2008

BGBl. I Nr. 122/2008
BGBl. I Nr. 40/2004kundgemacht am 30.04.2004

Fassungen ab: 01.05.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2004 (NR: GP XXII RV 413 AB 433 S. 56. BR: AB 7020 S. 707.)

5. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle

BGBl. I Nr. 40/2004
BGBl. I Nr. 54/1997

Fassungen ab: 24.05.1997

Erfasste Bestimmungen: § 6a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 54/1997 (NR: GP XX RV 609 AB 663 S. 71. BR: AB 5437 S. 626.)

BGBl. I Nr. 54/1997

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BGBl. Nr. 223/1985

Fassungen ab: 01.07.1985

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 223/1985 (NR: GP XVI RV 320 S. 54. BR: AB 2860 S. 450. NR: Einspr. d. BR: 359 AB 598 S. 88. BR: AB 2966 S. 460. NR: Einspr. d. BR: 613 AB 647 S. 93.)

BGBl. Nr. 223/1985

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BGBl. Nr. 315/1979

Fassungen ab: 21.07.1979

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 315/1979 (NR: GP XV RV 8 AB 26 S. 4. BR: AB 2025 S. 387.)

BGBl. Nr. 315/1979

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BGBl. Nr. 87/1975

Fassungen ab: 19.02.1975

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 87/1975 (NR: GP XIII RV 1379 AB 1426 S. 134. BR: AB 1294 S. 338.)

BGBl. Nr. 87/1975

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BGBl. Nr. 224/1972

Fassungen ab: 01.07.1972

Erfasste Bestimmungen: § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 224/1972 (NR: GP XIII RV 227 AB 383 S. 34. BR: S. 311.)

BGBl. Nr. 224/1972

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BGBl. Nr. 150/1972 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.06.1972

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

BGBl. Nr. 150/1972

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