B. Österreichisches Konferenzzentrum
. (1) Der Bund hat mit 1. Juli 1985 die Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, den Betrieb sowie unter Bedachtnahme auf die Finanzierung des Österreichischen Konferenzzentrums an eine gesonderte Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut Österreichisches Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 der Aktiengesellschaft gemäß zu bedienen.
