Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) gilt sinngemäß für die in bezeichnete Aktiengesellschaft.

(2) Vorgänge im Sinne der , 6, 7 und 10 gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

(3) Die Einbringung von Grundstücken gemäß als Sacheinlage des Bundes in die Aktiengesellschaft ist von der Grunderwerbsteuer und von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.