Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft gemäß bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft gemäß ist ermächtigt, den Vorstand dieser Gesellschaft anzuweisen, sich zur Erfüllung von Aufgaben dieser Gesellschaft der in genannten Aktiengesellschaft zu bedienen.

(3) Die Bundesregierung ist ermächtigt, Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 zu erlassen.