Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.