. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hinsichtlich des der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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