. Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß die Kosten der im bezeichneten Aufgaben in Jahresraten nach Maßgabe des zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß die Kosten der im bezeichneten Aufgaben in Jahresraten nach Maßgabe des zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.