Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, außer Kraft.

(2) sowie , Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zum 31.12.2021 gelten die Bestimmungen des Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, sinngemäß.

(3) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2021 tritt mit Auslaufen der Bestimmungen des in Kraft.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verordnungen über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen und über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben bleiben so lange in Geltung, bis jeweils durch eine Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen und in Kraft gesetzt wird, eine andere Regelung getroffen wird.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, , , 10 und 11, , 8 und 9, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, , , 7, 12 und 16, , 4 Z 1 und 4, und 2, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, , die Überschrift des , , 3, 4 Z 1 und 8, Abs. 5, 6 und 8, , 2, 3, 4a, 6 Z 1 und Abs. 8, die Überschrift des , , 3, 4, 5, 5a und 7, , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2021 treten mit 1. Jänner 2022 und tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, , , 10 und 11, und 8, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) und 9, und und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt .

(9) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis, , 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 12, 12a und 14, , , 4 Abs. 1 und 4, und 2, , 2, 3 und 4, , und 3, die Überschrift des 2. Abschnittes, die Überschrift des , , 3 und 4, und 3, , 4, 6, 7, 8, 9, 9a und 10, , 3, 4 und 4a, , 2, 3, 4, 5, 5a und 8, , und 3, , 3 und 4, , 3, 4 und 5, , 2, 3 und 9, , 31, 31a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft; gleichzeitig entfallen , 11, 13 und 15, , , 10, 12 bis 17, , und 8, , der 6. Abschnitt samt Überschrift, , 29 Abs. 4 bis 6 und Anlage 1.

(11) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 2/2026, dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Gesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen gesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.