1. Abschnitt
Ziele, Begriffsbestimmungen, Träger des Tourismus, Tourismusförderung
Ziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus im Burgenland zu stärken und diesen unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen und ökologischen Auswirkungen zu fördern und weiterzuentwickeln, sowie die erforderliche Infrastruktur und den organisatorischen Rahmen festzulegen.
(2) Durch den Tourismus sollen positive Auswirkungen auch in anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in Natur und Naturschutz, Klimaschutz, Kultur, Landwirtschaft, Gastronomie, Gewerbe und Handel, Gesundheit, Gesundheitsvor- und -nachsorge, Sport und Freizeitindustrie erzielt werden.
