Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1. Tourismus

Der Aufenthalt von Gästen an einem Ort außerhalb ihres Lebensmittelpunktes auf bestimmte Dauer zum Zweck der Erholung und Gesundheit, Freizeitgestaltung, kulturellen Erfahrung, gesellschaftlichen Begegnung, Volkstumspflege, Bildung, Arbeit oder geschäftlichen Tätigkeit, und alle damit verbundenen Reisebewegungen und Dienstleistungen.

2. Unternehmer

Natürliche Personen, juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), die im Gemeindegebiet eine oder mehrere beitragspflichtige Tätigkeiten ausüben und/oder unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus und der Freizeitwirtschaft im Burgenland erzielen. Ausgenommen sind juristische Personen, die im Sinne der - BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind.

3. Unterkunftgeber

a) Inhaber einer Gewerbeberechtigung, der in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, oder

b) wer sonst in seinen Räumen (zB Privatzimmervermietung), oder

c) wer als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren (Glamping, Autocamping) verwendetes Grundstück verfügt, oder

d) wer über einen Diensteanbieter gemäß - ECG die Beherbergung von Gästen anbietet, oder

e) jeder, der die Aufstellung von Mobilheimen oder Wohnmobilen oder Wohnwägen zu Übernachtungszwecken außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht, oder

f) jeder, der auf Wasserfahrzeug- oder Schwimmkörperliegeplätzen oder in Mobilheimen, deren Nutzungsberechtigter er ist,

Beherbergung anbietet.

4. Beherbergungsbetrieb

Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der ausschließlichen oder nur vorübergehenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Aufenthalten von wechselnden Gästen dienen. Jedenfalls als Beherbergungsbetriebe gelten

a) Unterkünfte, die der Beherbergung von Personen im Rahmen einer Gewerbeausübung dienen;

b) Unterkünfte im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, oder zur Nutzung überlassene Mobilheime;

c) Glamping-, Autocamp- oder Campingplätze sowie Wasserfahrzeug- oder Schwimmkörperliegeplätze.;

d) Privatunterkünfte, die - wenn auch nur gelegentlich - über Internetportale oder Online-Diensteanbieter angeboten werden.

5. Tourismusbetriebe

Unternehmen und Betriebe, die eine der beitragspflichtigen Tätigkeiten (Beitragsgruppe A) ausüben.

6. Mobilheim

Freistehendes, im Ganzen oder in wenigen Einheiten transportables Wohnobjekt mit oder ohne Achsen einschließlich Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Veranden, Gerätehütten und dgl.), welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient. Ein nicht nur vorübergehend aufgestellter Wohnwagen oder ein Wohnmobil gilt als Mobilheim.

6a. Wohnwagen

Ein Anhänger für Kraftfahrzeuge, der zum Wohnen und Reisen ausgestattet ist und es ermöglicht, unterwegs zu übernachten, zu kochen und sich aufzuhalten.

6b. Wohnmobil

Kraftfahrzeug, das zum Wohnen und Reisen ausgestattet ist und es ermöglicht, unterwegs zu übernachten, zu kochen und sich aufzuhalten.

7. Ferienwohnung

Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient und nicht für berufliche Zwecke benutzt wird, sondern außerhalb eines Beherbergungsbetriebes überwiegend zu Aufenthalten während des Wochenendes, der Ferien, des Urlaubs oder sonst nur zeitweilig benutzt wird und in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen gemäß und b Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, oder in einer als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen, gemäß des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, gewidmeten Fläche, auf der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, wie insbesondere Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer), Ferienzentren, Wochenendhäuser, Ferienheime, Kuranstalten und Bäder für die Erholung der ansässigen Bevölkerung und der Fremden errichtet werden können, liegt.

8. Schwimmkörper

Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);

9. Wasserfahrzeuge

Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe

10. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)

11. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)

12. Gast

Personen, die ihren gewöhnlichen Lebensmittelpunkt auf bestimmte Dauer zum Aufenthalt an einem anderen Ort zur Erholung und Gesundheit, Freizeitgestaltung, kulturellen Erfahrung, Bildung, Begegnung, Volkstumspflege, Arbeit oder geschäftlichen Tätigkeit oder zur Kur verlassen, in einem Beherbergungsbetrieb beherbergt werden, mit Ausnahme von Schülern, Lehrlingen und Vollzeitstudierenden, die auf Grund ihrer schulischen Ausbildung am Schul- oder Studienstandort nächtigen müssen, um an ihrer Ausbildung teilnehmen zu können. Nächtigungen auf Grund von Schulveranstaltung außerhalb des Schulstandortes fallen nicht unter diese Ausnahme.

12a. Bürger

Die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer Gemeinde im Burgenland gemeldeten Personen.

13. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)

14. Touristische Projekte

Vorhaben, die als Zielsetzung die Förderung des Tourismus im Sinne von als Ziel oder Aufgabe haben.

15. (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)

16. Mobilien

Bewegliche Sachen im Sinne der Z 6, 8 und 9.

(2) Sofern auf „die Unternehmer einer Gemeinde“ abgestellt wird, ist darunter die Gesamtheit der Unternehmer einer Gemeinde zu verstehen.