Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gemäß die fällige Abgabe nicht oder nicht vollständige abführt;

2. An- und Abmeldungen gemäß nicht rechtzeitig erfasst;

3. eine Nachmeldung gemäß binnen 30 Tagen nach Erhalt der Niederschrift nicht durchführt;

4. gegen letzter Satz verstößt;

5. gegen die Verpflichtung des verstößt;

6. gegen die Mitteilungspflicht gemäß vorletzter Satz verstößt;

7. entgegen oder 6 vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von gesetzlich geforderten Auskünften verweigert;

8. es unterlässt im Sinne von einen Tourismusbeitrag selbst zu berechnen oder nach oder 5a zu entrichten oder Vignetten im Sinne des an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie für das jeweilige Kalenderjahr anzubringen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro, im zweiten Wiederholungsfall bis 50 000 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, Jahresabschluss (Geschäftsabschluss) oder sonstige Unterlagen gemäß nicht vorlegt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)

(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)

(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die erforderlichen Meldungen gemäß ganz oder auch nur teilweise unterlässt;

2. die gemäß einzuhebenden Abgaben nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht abführt.

(8) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 7 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und Übertretungen nach Abs. 7 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.

(9) Die verhängten Geldstrafen sind für touristische Projekte gemäß diesem Gesetz zweckgewidmet und sind hierfür der jeweilig örtlich zuständigen Gemeinde zuzuführen. Kann die örtliche Zuständigkeit nicht eindeutig festgestellt werden, so ist die verhängte Geldstrafe zum selben Zwecke der Burgenland Tourismus GmbH zuzuführen.