Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Burgenland Tourismus GmbH

(1) Der beim Landesgericht Eisenstadt unter der Firmenbuchnummer (FN) 448553m eingetragenen Burgenland Tourismus GmbH, obliegen die zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen. Hierzu gehören insbesondere:

1. Vorbereitung von Tourismusstrategien;

2. Entwicklung landesweiter und regionaler Aktionspläne und Entwicklungsprozesse in Entsprechung der Ziele nach ;

3. Maßnahmen zur landesweiten Stärkung des Verständnisses für Schritte zur Umsetzung der Tourismusstrategie;

4. Entwicklung von touristischen Produkten - landesweit, regional, saisonal oder themenbezogen (Produktentwicklung) in Entsprechung der Ziele nach ;

5. Festlegung von Vermarktungsaktivitäten und deren Umsetzung;

6. Marktforschung zu tourismusrelevanten Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 2 bis 5;

7. Förderung des Tourismus im Burgenland, von touristischen Projekten und Innovationen;

8. Verwaltung, Betrieb und (Weiter-)Entwicklung der Marketing- und Technologieinfrastruktur (zB Lizenzwesen, Gästemeldesystem, Buchungssystem) und Unterstützung sowie Schulung der Träger des Tourismus und der Beherbergungsbetriebe in deren Anwendung;

9. Unterstützung der Gemeinden bei der Kontrolle der Tourismusabgaben auf Basis der Technologieinfrastruktur gemäß Z 8;

10. die Führung sowie der Betrieb von Einrichtungen gemeinsam mit Gemeinden, die für den Tourismus von Bedeutung sind, sowie die Vorbereitung von entsprechenden Vereinbarungen;

11. Pflege und Betreuung der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, insbesondere von Wander-, Rad-wander- und Reitwegen, im Einvernehmen mit den Gebietsgemeinden;

12. Information der Gäste, Bürger und Bürgerinnen durch geeignete lokale, regionale, überregionale oder digitale Maßnahmen (Tourismusbüros, Websites, Social Media, etc.);

13. Koordination, Information, Unterstützung von Trägern des Tourismus und Beherbergungsbetrieben zur Umsetzung der in Z 1 bis 12 angeführten Angelegenheiten einschließlich der erforderlichen Moderation, Dokumentation und Vorbereitung der erforderlichen vertraglichen Regelungen;

14. Monitoring aller eingeleiteten und laufenden Maßnahmen;

15. jede weitere durch das Land übertragene Aufgabe.

(2) Die Burgenland Tourismus GmbH hat weiters darauf zu achten, dass

1. die Mittelaufbringung durch Akquisition von Fördermittel nur überregional und gesamtheitlich abgestimmt erfolgt;

2. die mit Fördermittel erworbenen Rechte an immateriellen Gütern auch allen Trägern des Tourismus zur Verfügung gestellt werden können;

3. die Vermarktungs-, Planungs-, Entwicklungs- oder Umsetzungskonzepte gesamtheitlich abgestimmt erstellt werden und

4. ein hohes Maß an Kooperation zwischen den Trägern des Tourismus, den Beherbergungsbetrieben sowie den Vereinen und Unternehmern, deren Zweck zur Gänze oder teilweise Angelegenheiten des Tourismus sind, erzielt und erhalten wird.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 2/2026)