5. Abschnitt
Tourismusförderungsbeitrag
Beitragspflicht, Besteuerungsgegenstand
(1) In allen Gemeinden wird für Zwecke der Finanzierung von Tourismusaufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abgabe in Form eines Tourismusförderungsbeitrags eingehoben.
(2) Beitragspflichtig sind die Unternehmer (), die eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 Bundesabgabenordnung - BAO oder im Sinne dieses Gesetzes im Burgenland unterhalten. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objekts im Burgenland maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Burgenland gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse).
(3) Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist. Für die Beurteilung dieses Nutzens ist die Bemessungsgrundlage nach heranzuziehen. Die beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne von sowie deren Zuordnung in Beitragsgruppen wird mit Verordnung der Landesregierung festgelegt. Hierbei sind festgelegte Sparten bzw. Fachgruppen der Wirtschaftskammer Österreich heranzuziehen. Sollte eine Tätigkeit nach Rechtskraft der Verordnung der Landesregierung in der Sparte bzw. Fachgruppe der Wirtschaftskammer Österreich, nicht jedoch in der Verordnung der Landesregierung angeführt sein, kann diese einen Besteuerungsgegenstand bilden und ist der Beitragsgruppe C zuzuordnen.
