Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Wohnsitz;
2. Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren;
3. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit § 6 Tilgungsgesetz 1972;
4. Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (§ 365a Abs. 1 Z 5, 6, 11 und 12 sowie § 365b Abs. 1 Z 2, 3, 8 und 9 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994);
5. Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister - GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. f;
6. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern, und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen;
7. Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen;
8. land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem: LFBIS-Nummer, Kennziffer des landwirtschaftlichen Unternehmens, Kennziffer des Unternehmens, Name, Rechtsform, Einheitentyp, Status der Einheit, Gründungs- sowie Liquidationsdatum, Adresse, Objektcode des Gebäudes, Wirtschaftstätigkeitensystematik ÖNACE 2008 - Haupt- und Nebentätigkeiten, die Kennziffern zu folgenden Registern: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Firmenbuch, Daten der Finanzverwaltung, soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9ff E-Government-Gesetz - E-GovG;
9. automationsunterstütztes System „Digitales Meldewesen“.
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach in Verbindung mit des Unternehmensserviceportalgesetzes - USPG erfolgen.
