Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) , 8a bis 8d und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) und 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt .
(6) Das Inhaltsverzeichnis, und 4, , , , , 1a, 3, 5, 6, 7 und 9, , 47 sowie 48 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; entfällt rückwirkend mit 1. Jänner 2018.
(7) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der , 3, 4 und 21, , 3, 4 Z 2a, 8a bis 11, , 7 Abs. 2 und 5, , 2 Z 1 und 2, , 5 bis 7, , 2 und 4, , , bis 4, , 11a, 11b, 12 Abs. 1, 3 und 5, , 14 Abs. 3, und 2 Z 1, 2, 6 und 7, , 18, 20, 21 Abs. 2, , 23a bis 23c, 24, 25 Abs. 1, und 4, , und 2, , und , und bis 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2021 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.
(9) , 10, 11, 12 und 13 sowie in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis, , , 7 und 10, und 3, , , 3, 3a, 5 bis 9, , , 2 und 3, und 5, und 6, , , bis 5 und 9, , , 4a, 7 und 9, bis 21c, 22a, 22b, 23 Abs. 1 und 9, , 24 Abs. 6, , 4 und 7, , , , bis 12 und , 7 bis 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen sowie .
Weitere Inhalte
Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
