Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Forschung

(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zu deren Fortentwicklung hat die Landesregierung Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.

(2) Bei Fragen mit länderübergreifender Bedeutung können mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346