Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostentragung und Kostenersatz

(1) Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.

(2) Für die Inanspruchnahme mobiler, ambulanter und teilstationärer Dienste (), die von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden, sind die Kosten selbst zu tragen.

(3) Forderungen von Kindern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger kraft Gesetzes über.

(4) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden sie vom Land nach den bis 12 in Verbindung mit den und - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025, über die Hilfen zur Sicherung des Lebensbedarfes getragen.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346