Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbewahrung von Daten

(1) Die verarbeiteten Daten gemäß und 11a sowie die Dokumentation gemäß sind bis zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.

(2) Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.

(3) Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß besteht erst nach Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß auch die Empfängerinnen und Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346