Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Planung

(1) Die Landesregierung hat durch kurz-, mittel- und langfristige Planung dafür vorzusorgen, dass erforderliche Dienste und Leistungen im notwendigen, regional abgestimmten Ausmaß zur Verfügung stehen.

(2) In der Planung sind jedenfalls zu berücksichtigen:

1. regionale und soziale Strukturen;

2. Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung;

3. gesellschaftliche Entwicklungen;

4. Evaluierung des bestehenden Angebots;

5. künftig zu erwartende Bedarfe an Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe;

6. Prüfung der Notwendigkeit neuer und des Ausbaus bestehender Angebote;

7. wissenschaftliche Erkenntnisse und fachliche Standards.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346