Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Statistik

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:

1. Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;

2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;

3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;

4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen;

5. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;

6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß erhalten haben;

7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;

8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;

9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 und , , (BFA-VG) und erfolgt sind;

10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

(3) Die Daten sind für das Berichtsjahr zusammenzufassen und in einem Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346