Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorläufige Inbetriebnahme einer teilstationären oder stationären Einrichtung zur Sicherstellung der Versorgung in dringenden Bedarfsfällen

(1) Eine teilstationäre oder stationäre Einrichtung kann in dringenden Fällen auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers vorläufig für den Betrieb bewilligt werden, wenn

1. ein akuter Versorgungsbedarf besteht, der nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann,

2. die grundlegende fachliche, personelle und räumliche Eignung der Einrichtung gegeben ist und ein zeitlich begrenzter Übergangsbescheid gemäß erteilt wird.

(2) Der vorläufige Betrieb ist befristet zu bewilligen und darf maximal sechs Monate andauern. Er kann auf begründeten Antrag einmalig höchstens um drei Monate verlängert werden.

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Umsetzungshinweis zur ganzen Rechtsvorschrift

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346