Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Träger der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(3) Die Landesregierung hat folgende behördliche und nichtbehördliche Aufgaben wahrzunehmen:

1. die Eignungsfeststellung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß und 3,

2. die Beauftragung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mittels schriftlicher Leistungsverträge gemäß und 4 und ,

3. die Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß ,

4. die Einrichtung eines internetbasierenden Dateisystems gemäß ,

5. die Fortbildung des Personals, das mit Aufgaben der Vollziehung dieses Gesetzes betraut ist, gemäß ; die Stadt Graz hat jedenfalls für ihr Personal selbst Fortbildung anzubieten,

6. die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption gemäß ,

7. die fachliche Kontrolle der gesamten Tätigkeit der mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Bezirksverwaltungsbehörden.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Monitoring und Forschung gemäß ,

2. die Statistik gemäß ,

3. die Planung gemäß ,

4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß ,

5. die Zusammenarbeit gemäß ,

6. die Vorsorge für die Erbringung von Präventivhilfen gemäß ff.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben alle übrigen Aufgaben wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018