Träger der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Die Landesregierung hat folgende behördliche und nichtbehördliche Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Eignungsfeststellung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß und 3,
2. die Beauftragung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mittels schriftlicher Leistungsverträge gemäß und 4 und ,
3. die Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß ,
4. die Einrichtung eines internetbasierenden Dateisystems gemäß ,
5. die Fortbildung des Personals, das mit Aufgaben der Vollziehung dieses Gesetzes betraut ist, gemäß ; die Stadt Graz hat jedenfalls für ihr Personal selbst Fortbildung anzubieten,
6. die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption gemäß ,
7. die fachliche Kontrolle der gesamten Tätigkeit der mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Bezirksverwaltungsbehörden.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Monitoring und Forschung gemäß ,
2. die Statistik gemäß ,
3. die Planung gemäß ,
4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß ,
5. die Zusammenarbeit gemäß ,
6. die Vorsorge für die Erbringung von Präventivhilfen gemäß ff.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben alle übrigen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
