3. Teil
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Abschnitt
Systemleistungen
Monitoring und Forschung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger beobachtet und bewertet für Kinder und Jugendliche relevante gesellschaftliche Entwicklungen.
(2) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben zu betreiben, anzuregen und zu fördern und deren Ergebnisse zu sammeln.
