Zusammenarbeit
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung insbesondere mit dem Bund, den anderen Bundesländern und Gemeinden anzustreben.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Zusammenarbeit
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung insbesondere mit dem Bund, den anderen Bundesländern und Gemeinden anzustreben.