Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung insbesondere mit dem Bund, den anderen Bundesländern und Gemeinden anzustreben.