Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Planung

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sorgt durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vor, dass Hilfen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang unter Bedachtnahme auf den regionalen Bedarf zur Verfügung stehen.

(2) In der Planung sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. regionale Strukturen,

2. gesellschaftliche Entwicklungen (),

3. wissenschaftliche Erkenntnisse,

4. Bevölkerungsentwicklung hinsichtlich Struktur und Problemlagen,

5. geschlechts- und diversitätsspezifische Bedürfnisse,

6. der künftig zu erwartende Bedarf an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,

7. Kosten und Zeitpläne,

8. Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen ().

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026