Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Statistik

(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erstellt der Kinder- und Jugendhilfeträger jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese. Die Regelungen des Steiermärkischen Landesstatistikgesetzes sind anzuwenden.

(2) Folgende Informationen sind insbesondere zu erheben:

1. Anzahl der Personen, die Präventivhilfen in Anspruch genommen haben (nach Zielgruppe und Art der Präventivhilfen);

2. Anzahl der Gefährdungsabklärungen ();

3. Anzahl der Gefährdungsabklärungen () je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

4. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung () erhalten haben (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

5. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen () und in Pflegeverhältnissen im Rahmen der vollen Erziehung () untergebracht waren (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

6. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung () und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug ();

7. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung () je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

8. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug () je Kind und Jugendlichem (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

9. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß erhalten haben (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

10. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption () mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

11. Anzahl der AdoptivwerberInnen, für die an einer inländischen Adoption () mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

12. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption () mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

13. Anzahl der AdoptivwerberInnen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption () mitgewirkt wurde (nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselt);

14. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 BFA-VG und erfolgt sind;

15. Ausgaben und Einnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018