Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Präventivhilfen

Präventivhilfen

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sorgt für entwicklungsfördernde präventive Angebote.

(2) Entwicklungsförderung ist darauf ausgerichtet, positive Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche zu unterstützen sowie ihre Anlagen und Fähigkeiten und die ihrer Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen und Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld zu stärken.

(3) Prävention ist darauf ausgerichtet, Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen frühzeitig zu erkennen und diesen entgegen zu wirken.

(4) Präventivhilfen erfolgen bedarfsgerecht, leicht erreichbar und, wo dies zweckmäßig ist, auch aufsuchend.

(5) Folgende Präventivhilfen sollen jedenfalls vorgesehen werden:

1. Hilfen für (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld ();

2. Hilfen für Kinder und Jugendliche ();

3. Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen ();

4. Hilfen für Ehrenamtliche ().

(6) Präventivhilfen umfassen insbesondere frühe Hilfen, mobile, ambulante und stationäre Hilfen und können auch gruppenorientiert und fallunspezifisch angeboten werden.