Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin.