Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin.
