Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a) Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung zu den bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der Kundmachung; die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen;

b) für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen jedoch erst gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen, in Kraft zu setzen sind;

c) die bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;

d) die bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52 bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125 bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;

e) die bis 45 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß

1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums, einer Realschule oder einer Frauenoberschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,

2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1965/66 in den ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,

3. für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr 1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang einer Arbeitermittelschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,

die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

f) am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63

1. in die erste Klasse einer zweijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64,

2. in die erste Klasse einer dreijährigen Fachschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65,

die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

g) die und 61 sowie 79 bis 85 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule oder in das erste Semester einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

h) die bis 77 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie, einer Abendhandelsakademie oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1965/66 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

i) die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind;

j) die und 29 am 1. September 1966, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;

k) die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968, soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe, daß

1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63 in den ersten Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1966/67,

2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,

3. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn des Schuljahres 1967/68 in den ersten Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges an einer Lehrerbildunganstalt eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 1968/69,

die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien des Bundes (§ 124) können bereits ab 1. September 1965 eingerichtet werden; dabei finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b über die Zugehörigkeit des Direktors und von Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen Akademie des Bundes so lange keine Anwendung, als der Direktor beziehungsweise das Lehrerkollegium der betreffenden künftigen Pädagogischen Akademie des Bundes nicht bestellt sind.

Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische Akademien als Schulversuch () eingerichtet werden; in einem Land, in dem eine Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch eingerichtet wird, darf zugleich kein einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.

(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den , 57, 71, 92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Bundesministerium für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise bei Zentrallehranstalten auf Antrag des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat beziehungsweise an den Leiter der Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium für Unterricht die Feststellung auf Antrag des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen; der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erlassung des Bescheides der Landesschulrat zuständig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder zu den bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27, 48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September 1963, jener zu den bis 33 mit 1. September 1966 festzusetzen. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den , 21, 33 Abs. 1 und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), bei Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde eine der genannten Schulbehörden des Bundes, so entfällt das Erfordernis ihrer Anhörung.

(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang) einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich besucht haben und zur Wiederholung der betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden Vorschriften um ein Schuljahr.

(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(6) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/1993 treten wie folgt in Kraft:

1. , , , , 2 und 4, und 2, , und 3, § 16 Abs. 1 und 3, sowie Abs. 4, , , und 5, , , , und 3, , , und 2, , , , , , , , , , , (Anm.: richtig: und 2), § 96 Abs. 1, § 100, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108, § 110, § 111 Abs. 4, § 111 Abs. 7, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 und 3, § 119 Abs. 6, 7, 8 und 10, § 120 Abs. 5, § 122, , § 131b Abs. 3 und sowie der Entfall des , und 4, und mit 1. September 1993,

2. und sowie der Entfall des und mit 1. September 1994,

3. die Grundsatzbestimmungen des , , und 4 (Anm.: richtig: ), § 21, , und sowie der Entfall des (Anm.: richtig: Entfall des ) sowie und 5 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(7) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1993 treten wie folgt in Kraft:

1. und mit 1. September 1994,

2. und 3, und 4a, , , und 2, , , § 119 Abs. 8a und § 123 Abs. 5 hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997,

3. und hinsichtlich der Vorschulstufe und der 1. Schulstufe mit 1. September 1993, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 1995 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen mit 1. September 1996,

4. , § 95 Abs. 3a, § 96 Abs. 1 und 1a, § 97, § 98 Abs. 1a, § 100, die §§ 102 bis 109, § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 und § 131c mit 1. September 1993,

5. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

6. und mit 1. Jänner 1996,

7. die Grundsatzbestimmungen des , , , , § 18 Abs. 4, § 20 Abs. 3, , , und gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 2 in Kraft zu setzen,

8. die Grundsatzbestimmungen des , und des gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen sind entsprechend der Z 1 (Anm.: richtig: Z 3) in Kraft zu setzen.

Verordnungen auf Grund der in Z 2 bis 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneten Zeitpunkten in Kraft.

(8) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(9) bis 6, die Überschrift des , , , und § 131e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 642/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(10) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 435/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft. Verordnungen auf Grund des in der vorgenannten Fassung sind spätestens mit 1. September 1998, beginnend mit der 1. Klasse, in Kraft zu setzen.

(11) Das Hauptstück IIa ( und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996 treten wie folgt in Kraft:

1. und 3, und 4, und 2, und 7, , , , , , , § 102, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2 und 3, § 117 Abs. 6, § 122 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 7, § 131d Abs. 4 sowie und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2. der Entfall des bis 3 und 7 mit 1. September 1996,

3. , , der Entfall des , , , samt Überschrift, , , § 97 Abs. 2, § 98 samt Überschrift, § 105 Abs. 3 sowie § 106 samt Überschrift mit 1. April 1997,

4. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

5. und Abs. 6 Z 1, , § 16 Abs. 1, , und 2, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, samt Überschrift, samt Überschrift, lit. b des Unterabschnittes 4 des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I, samt Überschrift, , der Entfall des , , , , samt Überschrift, , , , , § 118, § 119 Abs. 1 und 4, § 120 Abs. 3 und 5, § 123 Abs. 1 sowie und 6 mit 1. September 1997,

6. , § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 1, und 2, , , und 2, sowie mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend,

7. die Grundsatzbestimmungen des , § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21, , und Abs. 3, 4 und 6, die Überschrift des , , 2, 3 und 4, , und 2, sowie betreffend den Entfall des bis 6 gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt; die Ausführungsbestimmungen zu , , , Abs. 3 und 4, zur Überschrift des , zu , 2, 3 und 4, , und 2 sowie sind mit 1. September 1997 in Kraft, jene zu § 18 Abs. 3 und 3a, § 20 Abs. 1, § 21 sowie sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft, jene auf Grund des bis 6 sind mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft zu setzen.

Verordnungen auf Grund der in Z 3 bis 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. September 1997 in Kraft gesetzt werden.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/1998 treten wie folgt in Kraft:

1. , , , , , § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. , , , die Überschrift des IIa. Hauptstückes, sowie treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,

3. , § 16 Abs. 1, , und 2, , , der Entfall des , der Entfall des und c, der Entfall des samt Überschrift, samt Überschrift, , der Entfall des , Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3, der Entfall des und Abs. 2 letzter Satz, , der Entfall des und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des , der Entfall des , der Entfall des , der Entfall des , § 103 Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,

4. die Grundsatzbestimmung des tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 treten wie folgt in Kraft:

1. , , , , , § 131b Abs. 1 und 3, § 131c Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 131e samt Überschrift treten mit 1. September 1998 in Kraft;

2. und 2 sowie treten mit 1. September 1999 in Kraft;

3. die Grundsatzbestimmungen des samt Überschrift, samt Überschrift, , , samt Überschrift, , sowie treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen zu samt Überschrift, samt Überschrift, , , , sowie sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen, jene zu samt Überschrift ist mit 1. September 2001 in Kraft zu setzen.

(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1. , 3 und 4, bis j, , im Teil C die Überschrift des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, § 110 samt Überschrift, § 111 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 1 bis 5, § 114 samt Überschrift, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 118 samt Überschrift, § 119 Abs. 1, § 122 samt Überschrift, § 123 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 124 Abs. 2, § 125 samt Überschrift sowie § 131e treten mit 1. September 1999 in Kraft;

2. § 111 Abs. 5 und 7, § 112 samt Überschrift, § 113 Abs. 6, § 119 Abs. 10, § 120 samt Überschrift sowie § 126a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.

(16) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. und 3, und 4, , 2, 3 und 3a, , Abs. 4 und 7, , , , , , , , , a, , § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 4, § 102, § 106 Abs. 4, § 117 Abs. 6, § 124 Abs. 7, § 131e Abs. 1 sowie treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. , § 114 Abs. 2, § 122 Abs. 2 sowie § 131d Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

(17) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1. tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. und treten mit 1. September 2005 in Kraft,

3. , 3 und 4, und 2 samt Überschrift, , , Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 1, , , und Z 3 lit. b, , , , § 119 Abs. 6, und 2 sowie § 132a treten mit 1. September 2006 in Kraft,

4. (Grundsatzbestimmung) , und treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen,

5. sowie Abschnitt IV des Teiles B des II. Hauptstückes treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

(18) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1. und Abs. 6, , sowie treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. , , f und g, , , samt Überschrift, und 4 sowie § 119 Abs. 8b treten mit 1. September 2006 in Kraft,

3. § 38 samt Überschrift, , samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

4. (Grundsatzbestimmung) § 14a samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. tritt mit 1. September 2006 in Kraft,

3. , , und 3, und 6, , Unterabschnitt 5 samt Überschrift, samt Überschrift sowie die Überschrift des Teil C des II. Hauptstückes treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

4. tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

5. und Abs. 5, , die Überschrift des Teil C Abschnitt I des II. Hauptstückes, Teil C Abschnitt II des II. Hauptstückes (§§ 110 bis 128) sowie § 131e treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft,

6. (Grundsatzbestimmung) , , , sowie treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober 2007 in Kraft bzw. mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu setzen.

(20) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) und 7 sowie samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2008 treten, mit Ausnahme des , mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Grundsatzbestimmung des tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Verordnungen auf Grund können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie sind mit 1. September 2008 in Kraft zu setzen.

(21) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2008 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1. und k, und 2, samt Überschrift (ausgenommen Abs. 3), , § 16 Abs. 1 Z 1, , , , § 99 Abs. 3 und § 107 Abs. 3 treten mit 1. September 2008 in Kraft,

2. tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klassen (5. und 6. Schulstufe) mit 1. September 2008, hinsichtlich der 3. Klassen (7. Schulstufe) mit 1. September 2009 und hinsichtlich der 4. Klassen (8. Schulstufe) mit 1. September 2010 in Kraft,

3. , und samt Überschrift treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2009, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2010 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September und mit 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,

4. und treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft,

5. (Grundsatzbestimmung) , und 3, , § 18a samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, , samt Überschrift, sowie der Entfall des § 14a samt Überschrift treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen; sie sind hinsichtlich des , des das Berufsvorbereitungsjahr (9. Schulstufe) betreffend und des für das Schuljahr 2008/09 und im Übrigen klassen- bzw. schulstufenweise aufsteigend so in Kraft zu setzen, dass sie hinsichtlich der und 21 für die 4. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2010 und hinsichtlich des für die 4. und 8. Klassen (4. und 8. Schulstufe) mit 1. September 2011 wirksam werden.

(22) und dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2010 treten wie folgt in Kraft:

1. , sowie treten mit 1. September 2010 in Kraft,

2. (Grundsatzbestimmung) erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2010 in Kraft zu setzen,

3. und 2a, , , , und 2, , , , , letzter Satz, und lit. d, , , , , , , b und c, , b und c, , b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1, § 108 treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden an den einzelnen in den Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, fallenden Schulen nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ab dem Schuljahr 2010/11 oder ab dem Schuljahr 2011/12 Anwendung.

(24) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten wie folgt in Kraft:

1. , l und m, sowie treten mit 1. September 2011 in Kraft,

2. (Grundsatzbestimmung) sowie treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.

(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. , § 18a, samt Überschrift, die Überschrift der und 131, die Überschrift des sowie und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. , , , , , und 4, , , , und 3, sowie Abs. 1 Z 2 und 3, und d, , , , , , , b und c, , b und c, , b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1 sowie § 108 Abs. 1 treten mit 1. September 2012 in Kraft,

3. § 132 samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,

4. (Grundsatzbestimmung) , und 3a, und treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen,

5. tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 9 Z 52, BGBl. I Nr. 138/2017)

7. § 132a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Verordnungen auf Grund der in Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Z 5 genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Z 5 genannten Zeitpunkten in Kraft.

(26) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten wie folgt in Kraft:

1. und 2a, , , samt Überschrift, und o, und 2 Z 2, , II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der bis 21c (nach Maßgabe des ), , , , , und 3a, , und Abs. 1 Z 3 und Z 4, § 97 Abs. 1a, § 105 Abs. 1a, sowie samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,

2. (Grundsatzbestimmung) , , II. Hauptstück, Teil A, Abschnitt I, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der bis 21h (nach Maßgabe des ), , , Abs. 3, 4 und 6 sowie treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(27) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich ) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2012 tritt mit 2. September 2012 in Kraft. in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 2. September 2012 in Kraft zu setzen.

(28) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.

(29) , vierter Satz, zweiter Satz, § 16 Abs. 5, , , , , , , , § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 1, und 4, , erster Halbsatz, , zweiter Halbsatz, , und erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(30) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. , , , , , 3 und 5, , , 8 und 9 sowie und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft,

2. tritt mit 1. August 2014 in Kraft,

3. (Verfassungsbestimmung) § 27a samt Überschrift tritt mit 1. August 2014 in Kraft,

4. (Grundsatzbestimmung) , , , § 18a, § 21, , , und treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.

(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 treten wie folgt in Kraft:

1. sowie und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. , sublit. aa bis cc und treten mit 1. September 2015 in Kraft,

3. (Grundsatzbestimmung) tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

(32) (Grundsatzbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2015 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

(33) (Grundsatzbestimmung) und treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

(34) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:

1. sublit. cc, , , und § 132a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. , , sublit. bb und cc sowie lit. l, m, n, o und p, samt Überschrift (ausgenommen Abs. 5 und 6), , , , , , und 3, , und b, samt Überschrift, , , e und f, , und 3, und 3, bis 81 jeweils samt Überschrift und treten mit 1. September 2016 in Kraft;

3. tritt mit 1. September 2017 in Kraft;

4. , § 16 Abs. 1 Z 1 und treten mit 1. September 2021 in Kraft;

5. (Grundsatzbestimmung) und 6, , und 3 sowie treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich der und 6 sowie 13 Abs. 2a mit 1. September 2016 und hinsichtlich der sowie 12 Abs. 2 und 3 mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen.

Teil C des II. Hauptstückes (§§ 94 bis 109) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.

(35) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(36) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. § 132b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. , 1a, 1b und 3, samt Überschrift, samt Überschrift sowie treten mit 1. September 2017 in Kraft;

3. (Verfassungsbestimmung betreffend , sowie lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3) und 2, und q, samt Überschrift, samt Überschrift, , 5 und 6, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, § 16 Abs. 1 Z 2, § 21 samt Überschrift, , samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, , , samt Überschrift, samt Überschrift, , und f, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, und samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; , , lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 (einschließlich § 27a samt Überschrift) und treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

4. , , , § 18a, , , und treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

5. (Grundsatzbestimmung) und treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;

6. samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.

(37) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Z 6 und 9) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. , , , und und 3 sowie Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft;

2. die Überschrift des und bis 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

3. tritt mit 1. September 2018 in Kraft und ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;

4. tritt hinsichtlich der 10. und 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft;

5. tritt mit 1. September 2019 in Kraft;

6. (Grundsatzbestimmung) tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

7. , 6 und 8 tritt mit 1. September 2020 in Kraft;

8. § 132a samt Überschrift und die auf der Grundlage seines Abs. 1 ergangenen Verordnungen treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft; die in § 132a Abs. 2 Z 1 vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des § 132a Abs. 2 Z 2;

9. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation von öffentlichen Pflichtschulen) Im Schuljahr 2018/19 ist anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:

a) Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler sind gemäß in Deutschförderklassen zu unterrichten,

b) die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

c) der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.

(38) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Der Schlussteil des , sowie samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. (in der Fassung der Z 1) und Abs. 6 Z 1 (in der Fassung der Z 3), sublit. cc sowie lit. p, , , und 2, , sowie samt Überschrift treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig treten und der 2. Unterabschnitt im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I außer Kraft,

3. (Grundsatzbestimmung) , , sowie Abs. 3, 4 und 6, sowie treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen,

4. die Überschrift des Unterabschnittes 2a im II. Hauptstück Teil A Abschnitt I, (in der Fassung der Z 2) und Abs. 6 Z 1 (in der Fassung der Z 2), , , samt Überschrift, die Überschrift betreffend , , 2, 3 und 4, die Überschrift betreffend , samt Überschrift, samt Überschrift, und 2, , und 2, , und 3, , , und 1a, sowie treten mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft,

5. (Grundsatzbestimmung) , 2, 2a, 3 und 4 und erster Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen.

(39) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(40) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 treten wie folgt in Kraft:

1. § 132 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. und treten mit 1. September 2020 in Kraft,

3. (Grundsatzbestimmung) tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

4. (Grundsatzbestimmung) erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.

(41) § 132c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.

(42) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020 treten wie folgt in Kraft:

1. samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.

(43) , , , , , und § 71in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(44) , samt Überschrift und in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(45) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:

1. , , q und r, und § 132c samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. tritt mit 1. September 2021 in Kraft;

3. b tritt mit 1. September 2022 in Kraft;

4. , 2 und 3, , sowie und Abs. 1a treten mit 1. September 2023 in Kraft.

(46) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten wie folgt in Kraft:

1. sublit. cc und dd, samt Überschrift, und treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. und 2 sowie und 1a treten mit 1. September 2022 in Kraft;

3. (Grundsatzbestimmung) tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(47) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen) Im Schuljahr 2021/22 ist anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt getroffen werden können.

(48) , , sublit. aa, erster Satz, , , , , dritter Satz, , dritter Satz, , und § 132c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(49) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 treten wie folgt in Kraft:

1. , , in der Fassung der Z 3, , und 5, , , , samt Überschrift, samt Überschrift, , und g, , samt Überschrift, samt Überschrift und samt Überschrift treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2023 in Kraft;

3. (Grundsatzbestimmung) tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.

(50) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten wie folgt in Kraft:

1. und Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

2. (Grundsatzbestimmung) tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(51) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. und treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,

2. , § 132, § 132b und § 132c samt Überschriften treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(52) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1. sublit. dd, , 3b und 4, , , , , , , , und samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

2. samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft;

3. , 2a und 2b tritt mit 1. August 2027 in Kraft;

4. , , 2 und 4, , und treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft;

5. (Grundsatzbestimmung) tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(53) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2026 treten wie folgt in Kraft:

1. in der Fassung der Z 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;

2. in der Fassung der Z 2 tritt hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2027, hinsichtlich der 6. Klassen mit 1. September 2028 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;

3. in der Fassung der Z 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft.