Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Berufsschulen

(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßt – eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) findet Anwendung.