Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der , 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.